ALLGEMEINE LIEFER-
UND
LEISTUNGSBEDINGUNGEN
der EBSER Maschinenbau GmbH
1. Vertragsabschluss
1.1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich; ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportversicherung, Verpackung, Versand, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Service- und Reparaturleistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
2.2 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. ä. Abgaben gehen stets zu Lasten des Bestellers.
2.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportversicherung, Verpackung, Versand, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Service- und Reparaturleistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
2.2 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. ä. Abgaben gehen stets zu Lasten des Bestellers.
2.3 Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate nach Vertragsschluss, können wir den Preis bis zu dem am Tag der Auslieferung geltenden Listenpreis (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) anpassen.
2.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate nach Vertragsschluss, können wir den Preis bis zu dem am Tag der Auslieferung geltenden Listenpreis (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) anpassen.
3. Liefertermine
3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungs-schwierigkeiten, Verzögerung oder ausbleibender Selbstbelieferung etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht zum Rücktritt berechtigt.
Lässt sich jedoch nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
3.3 Geräte der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages. Nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 80 % der Auftragssumme verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungs-schwierigkeiten, Verzögerung oder ausbleibender Selbstbelieferung etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht zum Rücktritt berechtigt.
Lässt sich jedoch nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
3.3 Geräte der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages. Nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 80 % der Auftragssumme verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
4. Lieferung
4.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
5.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
5.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
5.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
5.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
6. Mängelansprüche
6.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.3 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
6.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
6.5 Für Mängel gebrauchter Liefergegenstände, die wir als „reparierte“ oder „gebrauchte“ und nicht als „generalüberholte“ oder „neuwertige“ Gegenstände verkaufen, haften wir ausschließlich gemäß Ziff. 7. Bei Mängeln gebrauchter, aber generalüberholter oder neuwertiger Gegenstände sind wir nur zu einem Versuch der Mängelbeseitigung verpflichtet. Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, beschränken sich die Rechte des Kunden auf eine Minderung des Kaufpreises. Die Haftung gemäß Ziff. 7 bleibt unberührt.
6.6 Im Übrigen stehen dem Kunden abweichend von Ziff. 6.1 bis 6.5 keine Ansprüche zu.
6.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.3 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
6.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
6.5 Für Mängel gebrauchter Liefergegenstände, die wir als „reparierte“ oder „gebrauchte“ und nicht als „generalüberholte“ oder „neuwertige“ Gegenstände verkaufen, haften wir ausschließlich gemäß Ziff. 7. Bei Mängeln gebrauchter, aber generalüberholter oder neuwertiger Gegenstände sind wir nur zu einem Versuch der Mängelbeseitigung verpflichtet. Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, beschränken sich die Rechte des Kunden auf eine Minderung des Kaufpreises. Die Haftung gemäß Ziff. 7 bleibt unberührt.
6.6 Im Übrigen stehen dem Kunden abweichend von Ziff. 6.1 bis 6.5 keine Ansprüche zu.
7. Haftung
7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
7.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 7.1 bis 7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
7.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 7.1 bis 7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
8. Zeichnungen, Konstruktionen und andere Unterlagen
8.1 Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt werden, bleiben und werden unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.
8.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
8.1 Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt werden, bleiben und werden unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.
8.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
9. Auskünfte und technische Beratung
Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.
Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Todtnau / Germany.
10.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg / Breisgau. Der Kunde kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.
10.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des diese Liefer- und Leistungsbedingungen einbeziehenden Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Stand August 2023
10.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Todtnau / Germany.
10.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg / Breisgau. Der Kunde kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.
10.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des diese Liefer- und Leistungsbedingungen einbeziehenden Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Stand August 2023